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13. Juli 2007:

Betreiber eines eDonkay-Servers soll filtern

Die deutsche Musikindustrie hat einen Teilsieg gegen die illegale Tauschbörsenszene im Internet errungen. Das Landgericht Hamburg habe „in einer jetzt zugestellten einstweiligen Verfügung den Anbieter eines eDonkey-Servers dazu verurteilt, seinen Rechner vom Netz zu nehmen, solange dort illegale Musikdateien zum Download angeboten werden“, heißt es in einer Pressemitteilung der Deutschen Phonoverbände. Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit. Das Landgericht Hamburg hat nicht den Server vollständig abschalten lassen, sondern dessen Betreiber lediglich untersagt, den Zugriff auf die Titel einer einzigen konkreten CD, wegen der die Rechteinhaber vor Gericht gezogen waren, weiterhin zu ermöglichen. Zur Urteilsbegründung wurde das in der letzten Zeit immer häufiger verwendete juristische Konstrukt der sogenannten Störerhaftung herangezogen.

Einstweilige Verfügung bestätigt
Die deutsche Musikindustrie gibt sich derzeit ebenso siegessicher wie kampfesbereit, wenn es um den juristischen Kampf gegen Musiktauschbörsen geht. „Wir werden in Zukunft gegen jeden Betreiber von Tauschbörsen-Servern vorgehen, wenn dort illegale Angebote zu finden sind“, erklärte Peter Zombik, Geschäftsführer der Deutschen Phonoverbände, eines Interessenverbandes der deutschen Musikindustriellen. Anlass für seine Kampfansage war das Urteil des Landgerichts Hamburg gegen den Betreiber eines Servers, der im eDonkey-Tauschbörsennetz betrieben wird (Az. 308 O 273/07). Offenbar war es über diesen Server möglich, illegal auf Musiktitel einer CD zuzugreifen. Der Rechteinhaber hatte vor dem Landgericht Hamburg geklagt und Recht bekommen.

5000 Euro Kosten
Der Serverbetreiber muss den Zugriff auf die fraglichen Musiktitel künftig verhindern. Seinen Server abschalten muss er hingegen nicht. Laut Deutschem Phonoverband muss der Serverbetreiber außerdem Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von rund 5000 Euro tragen. Befolgt er die vom Gericht ergangene einstweilige Verfügung nicht, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder unter Umständen Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – harte Gesetze in Deutschland, wenn es um die Durchsetzung von Urheberrechten, sprich: um die Verdienstmöglichkeiten der Musikindustrie geht.

Störerhaftung
Der Serverbetreiber bietet die fraglichen Musiktitel nicht selbst an. Vielmehr befinden sich auf seinem Server lediglich die Informationen, wo ein Musiktitel im Internet zu finden ist. Der Betreiber ist also nicht derjenige, der den Schaden unmittelbar verursacht. Er handelt mittelbar, sagt das Gericht. Juristisch wird diese Argumentation in das Konstrukt der Störerhaftung eingebettet. Die Störerhaftung ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Der Störer haftet dann, wenn er „willentlich und kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt“ hat. Eine solche Mitwirkung wird vielfach dann unterstellt, wenn der sogenannte Störer Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung hat. Kenntnis erlangt er in aller Regel dadurch, dass er vom Rechteinhaber kostenpflichtig abgemahnt wird. Beseitigt er daraufhin die Ursache der Rechtsverletzung nicht, haftet er für die Folgen als Störer.

Internet und Recht
Dieses Konstrukt wird regelmäßig auch bei Fragen zur Haftung von Forenbetreibern für fremde auf ihren Foren eingestellte Inhalte benutzt. Auch hier wird unterstellt, dass der Forenbetreiber eine Rechtsverletzung abstellen muss, sobald er davon Kenntnis hat. Es gibt aber auch Gerichte, die eine Haftung schon deshalb annehmen, weil der Forenbetreiber es mit seinem Forum ermöglicht, rechtsverletzende Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist – eine Argumentation, die an der Realität des Internets vollständig vorbeigeht, unter anderem aber auch vom Landgericht Hamburg vertreten wurde.

Recht und Realität
Es scheint so, als gehörte das Landgericht Hamburg zu jenen deutschen Gerichten, die es nicht für nötig halten, sich eingehender mit den praktischen Konsequenzen ihrer Entscheidungen auseinanderzusetzen Recht und Realität liegen eben zuweilen doch erheblich weiter auseinander, als mancher Richter annehmen mag. Es gilt, die Rechtsnormen der technischen und sozialen Realität des Internets anzupassen – und nicht umgekehrt das Internet in ein überkommenes, unpassendes und zudem veraltetes juristisches Korsett zu zwängen. Solange der deutsche Gesetzgeber sich jedoch wie im Falle des Telemediengesetzes vollständig weigert hier fundiert einzugreifen und die Rechtsnormen dem Internet anzupassen, wird sich an diesem Umstand kaum etwas ändern.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/