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08. Dezember 2004:

eBay darf Identitätsklau nicht dulden

Das Internetauktionshaus eBay muss seine Sicherheitsvorkehrungen zur Feststellung der Identität seiner Kunden erheblich verbessern. Insbesondere darf es das Auktionshaus nicht mehr zulassen, dass eBay-Kunden bei der Einrichtung eines Accounts falsche Realnamen und Adressen angeben, sich also mit einer falschen Identität versehen. Dies sind die Konsequenzen eines Urteils des Amtgerichts Potsdam vom 3. Dezember dieses Jahres (Az. 22 C 70/04). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte eBay keine Rechtsmittel einlegen, müsste das Auktionshaus künftig die Identität eines jeden eBay-Kunden exakt überprüfen. Die bereits jetzt praktizierte Anfrage bei der Schufa würde keinesfalls ausreichen.

Ein Fall von Identitätsdiebstahl
Betrug bei eBay – solche Schlagzeilen wollen nicht verstummen, mit Recht, wie der nunmehr vom Amtsgericht Potsdam entschiedene Fall zeigt. Der Kläger, selbst Kunde bei eBay, musste bereits im November 2003 feststellen, dass sich ein anderer eBay-Kunde unter seinem Namen und mit seiner Adresse bei eBay registriert hatte. Damit nicht genug. Der Identitätsdieb nutzte die fremden Angaben für betrügerische Auktionen. Der Kläger erfuhr von der ganzen Angelegenheit, als sich andere eBay-Kunden, die auf den Betrüger hereingefallen waren, an den Kläger wandten und bei ihm beispielsweise Waren reklamierten oder Lieferungen anmahnten, für die sie bereits Vorauszahlungen geleistet hatten. Der Kläger forschte nach und fand heraus, dass ein Unbekannter seinen Namen und seine Anschrift benutzte, um bei eBay zu handeln.

eBay reagiert nicht
Der Kläger wandte sich sofort an eBay. Doch von dort kamen nur nichts sagende Mails. Deshalb entschloss sich der Kläger, einen Anwalt einzuschalten. Dieser versuchte mit eBay Kontakt aufzunehmen. Als eBay nicht reagierte, stellte der Anwalt des Klägers einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das Internetauktionshaus: eBay möge es in Zukunft unterlassen, „unter der Identität seines Mandanten andere Personen als diesen zum Internethandel auf der eBay-Plattform zuzulassen“. Das Amtsgericht Potsdam stimmte dieser einstweiligen Verfügung am 12. Februar dieses Jahres zu. eBay wehrte sich mit dem Argument, die Firma sei nur der ansonsten unbeteiligte Plattformgeber für Online-Auktionen. Man sei deshalb nicht zu Identitätskontrollen verpflichtet. Mit anderen Worten: eBay war und ist es ganz egal, wer unter welchem Namen und mit welcher Adresse bei eBay Waren kauft und verkauft.

Einladung zum Betrug
Seit Februar 2003 holt eBay bei jedem Neukunden eine Auskunft der Schufa ein, um dessen finanzielle Lage zu überprüfen. Dieses Auskunftsverfahren schützt allerdings nicht vor einem Identitätsdiebstahl. Geprüft wird nämlich nur, ob eBay-Neukunde ABC, wohnhaft in XYZ, kreditwürdig ist. Ob es sich bei dem Neukunden tatsächlich um ABC aus XYZ handelt, wird bei eBay nicht nachgeprüft. Betrüger reiben sich die Hände. Sie können sich bei eBay unter einem x-beliebigen Namen registrieren lassen und betrügerische Auktionen durchführen. Eine wirksame Identitätskontrolle fand bisher nicht statt. Nach Meinung eines britischen Richters, der kürzlich ebenfalls über einen dreisten Betrugsfall bei eBay zu entscheiden hatte, lade das Auktionshaus Betrüger geradezu ein, dort ihre kriminellen Aktivitäten zu entfalten. Die Maßnahmen, die eBay ergreife, um seine Kunden zu schützen, seien völlig unzureichend.

Geht eBay in Berufung?
Das könnte künftig anders werden. Das Amtsgericht Potsdam entschied nun zu Gunsten des Klägers, dessen Identität für betrügerische Transaktionen benutzt worden war. Es bezog sich inhaltlich auf das so genannte Rolex-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (Az: I ZR 304/01). Darin hatte der BGH entschieden, dass eBay nicht nur verpflichtet sei, Angebote zu sperren, die die Rechte Dritter verletzen, sondern auch für die Zukunft Vorsorge treffen müsse, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen komme. Das nunmehr gefällte erstinstanzliche Urteil schlägt in die gleiche Kerbe. Danach dürfte eBay künftig verpflichtet sein, „selbst eigenständige und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Identitätsdiebstahl zu treffen.“ Das gesamte Anmeldeverfahren müsste von eBay demnach geändert werden. Das Auktionshaus wäre gezwungen, Verfahren einzuführen, die die Identität eines Kunden eindeutig feststellen – vorausgesetzt, eBay legt keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/