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26. Januar 2006:

Google-Cache verstößt nicht gegen Urheberrecht

Erfolg für Google: In einem Urheberrechtskonflikt mit einem US-Anwalt und Autor entschied ein Gericht im US-Bundesstaat Nevada, dass die Suchmaschinenfirma mit ihrer Cache-Funktion keine Urheberrechtsverletzung begeht. Der Anwalt hatte gegen Google geklagt um zu erreichen, dass ein von ihm zunächst im Netz veröffentlichter, dann aber gelöschter Text auch aus dem Google-Cache gelöscht werden sollte. US-amerikanische Verbraucherschützer begrüßen das Urteil. Derweil geht Google verschärft gegen Suchmaschinenspammer vor. Ins Google-Visier sind insbesondere deutsche Webseiten geraten.

Nutzerfreundlich, aber geschäftsschädigend?
Für den Suchmaschinennutzer sind Cache-Funktionen eine nützliche Sache. Sie machen ihm Inhalte – oft in abgespeckter Form ohne aufwändige Grafiken – auch dann noch zugänglich, wenn die eigentliche Webseite entweder ganz vom Netz genommen wurde oder andere, aktuellere Inhalte bekommen hat. Die Online-Ausgaben von Tages- oder Wochenzeitungen sind dafür ein gutes Beispiel. Wird ein Artikel gesucht, der nicht mehr zum aktuellen Online-Angebot gehört, sondern bereits im Archiv abgelegt wurde, so lässt sich dieser Artikel unter seiner ursprünglichen URL doch noch abrufen. Er ist im Cache gespeichert und über diese Funktion, die alle großen Suchmaschinen anbieten, für den Nutzer zu erreichen. Etliche große Tages- und Wochenzeitungen haben mit dieser nutzerfreundlichen Funktion allerdings ihre Probleme. Sie bieten wie in Deutschland beispielsweise der Spiegel ihre älteren Artikel nur noch kostenpflichtig an und sehen sich durch die Cache-Funktion um einen Teil ihrer Einnahmen gebracht.

2,55 Millionen Dollar Schadensersatz
Im jetzt entschiedenen Konflikt ging es nicht um entgangene Entgelte für den Abruf von mittlerweile kostenpflichtig gewordenen Nachrichtenartikeln aus dem Archiv, sondern um einen Text, den der US-Anwalt und Autor Blake Field zunächst auf seiner Webseite veröffentlicht, dann aber wieder gelöscht hatte – nicht schnell genug offenbar für die Webseiten-Crawler der US-Suchmaschinenfirma Google. Im Google-Cache zur entsprechenden Webseite konnte der fragliche Artikel auch nach seiner Löschung noch aufgerufen werden. Field wollte dies unterbinden und verklagte die kalifornische Suchmaschinenfirma im April 2004 wegen Verletzung seines Urheberrechts und forderte die gigantische Summe von 2,55 Millionen US-Dollar als Schadensersatz. Das zuständige Gericht im US-Bundesstaat Nevada wies die Klage nunmehr ab.

Suchmaschinen dürfen „cachen“
Das Gericht entschied, dass die Cache-Funktion der Suchmaschinen nicht gegen das Urheberrecht verstoße. Datenbanken, aber auch Internet Service Provider, die keine direkte Kontrolle darüber ausüben könnten, was auf ihren Servern gespeichert werde, seien durch den Digital Millenium Copyright Act, das US-Urheberrechtsgesetz, geschützt und könnten deshalb nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Außerdem sei dem klagenden Rechtsanwalt zuzumuten gewesen, neugierige Suchmaschinen-Crawler durch entsprechende Metatags im Quelltext seiner Webseite (meta name=“robots“ content=“noarchive“) am Cachen seiner Inhalte zu hindern. Dies sei nicht geschehen. Im Gegenteil habe der findige Anwalt die zu seinem Webauftritt gehörende Datei robots.txt so gestaltet, dass sein Webauftritt von möglichst vielen Suchmaschinenspidern gefunden und indexiert werden konnte.

Suchmaschinenspammer im Visier
Unterdessen gehen die Betreiber der Suchmaschine Google verschärft gegen Suchmaschinenspammer vor, die ihren Webauftritten mit unfairen Mitteln einen möglichst günstigen Platz auf den Suchergebnislisten bescheren wollen. Ins Visier der Spambeobachter sind dabei insbesondere deutsche Webseiten geraten. Die Richtlinien, die Webseitenbetreiber zu beachten haben, um von Googles Web-Crawlern gefunden und indexiert werden zu können, sind eindeutig formuliert. Sie sehen u. a. vor, dass die Schlüsselworte, die in den entsprechenden Metatags aufgeführt werden dürfen, direkt zum Inhalt der jeweiligen Webseite passen müssen. Optimal seien wenige, dafür aber inhaltsrelevante Schlüsselworte. Wer sich nicht daran halte und völlig abwegige und viel zu allgemeine Schlüsselworte benutze, um möglichst viele Suchmaschinennutzer auf seine Webseite zu locken bzw. in den Suchergebnislisten besonders weit oben aufzutauchen, laufe Gefahr, aus dem Google-Index verbannt zu werden.

Deutsche Seite aus Suchindex verbannt
Google-Mitarbeiter Matt Cutts weist nun in seinem Weblog darauf hin, dass solches Spamming sowie andere Tricksereien von Google künftig stärker kontrolliert würden. Kein Wunder – denn die Qualität der Suchergebnislisten leidet erheblich unter solchen Spamversuchen. Als Beispiel für unlautere Spammethoden nennt Cutts in diesem Zusammenhang die deutsche Webseite automobile.de. Die Betreiber dieser Webseite sollen versucht haben, sich durch Schlüsselwort-Spamming und weitere unfaire Methoden einen günstigen Platz auf Googles Suchergebnislisten zu erschleichen. Man habe die Seite deshalb kurzerhand aus dem Suchindex verbannt. Sie werde erst wieder aufgenommen, wenn sie Googles Richtlinien zur suchmaschinengerechten Seitenerstellung entspreche.

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