Neuigkeiten Übersicht

Dumm
gelaufen!

Lizenz zum Schmunzeln
Glosse der Woche

E-Learning - Lernen mit freier Zeiteinteilung - Wo immer Sie wollen! EDV-Schule Heil, Fulda

Spaß im Internet gibt's massenhaft, aber die Lizenz zum Schmunzeln finden Sie nur hier!
26. Januar 2005:

Schwere Schlappe für Musikindustrie

In ihrem juristischen Vorgehen gegen Raubkopierer und Musiktauschbörsennutzer musste die bundesdeutsche Musikindustrie erneut eine schwere Schlappe einstecken. Bereits im Dezember letzten Jahres hatte das OLG München festgestellt, dass Provider die Daten ihrer Kunden selbst dann nicht herausgeben müssen, wenn der Verdacht besteht, dass der Providerkunde über einen FTP-Server illegal urheberrechtlich geschützte Musiktitel verbreitet (Az. 6 U 4696/04). Das OLG Frankfurt kommt nun zu einem ähnlichen Ergebnis. In seiner Entscheidung vom 25. Januar dieses Jahres (Az.: 11 U 51/04) stellt das Gericht fest: „Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.“

Kein automatisches Auskunftsrecht
Es könnte für die Musikindustrie so bequem sein: Ermitteln ihre “Netzspione“ die IP-Adresse eines mutmaßlichen Musikpiraten, könnten sie vom zuständigen Provider die Herausgabe der entsprechenden Kundendaten verlangen und den beschuldigten Urheberrechtsverletzer anschließend gerichtlich belangen. Ein solcher Automatismus ist nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Bundesrepublik nicht möglich. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Frankfurt in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung, mit der eine einstweilige Verfügung gegen einen Provider auf Herausgabe von Kundendaten rechtskräftig abgelehnt wurde. Das Frankfurter Gericht lehnte es ab, einem Musikkonzern den Namen eines angeblichen Musikpiraten zugänglich zu machen, der über einen bundesdeutschen Interprovider einen Musikserver betrieben haben soll.

Musikkonzern hatte den Falschen im Visier
Sowohl vor dem Münchner als auch vor dem Frankfurter OLG ging es um die Frage, ob ein Provider von einem Musikkonzern per einstweiliger Verfügung gezwungen werden könne, die persönlichen Daten eines Kunden herauszugeben, der über diesen Provider, aber ohne dessen Wissen urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet angeboten hatte. Beide Oberlandesgerichte lehnten einen solchen Herausgabeanspruch ab. Die Begründung lässt aufhorchen. Grundsätzlich bestehe nach § 101 a Abs.1 Urhebergesetz ein solcher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen denjenigen, der das Urheberrecht verletzt. Auf diese Regelung hatte der Musikkonzern (im Münchner Fall die Bertelsmann Music Group) seine einstweilige Verfügung gestützt. Doch hatte der Konzern nach Ansicht der Richter offenbar den Falschen im Visier.

Ein Provider ist nicht für seine Kunden verantwortlich
Die einstweilige Verfügung gegen den Internetprovider hätte nur greifen können, wenn der Provider selbst die Urheberrechtsverletzung begangen oder dabei mitgeholfen hätte. Eine solche Interpretation des Sachverhalts lehnten die Oberlandesgerichte ab. Provider schaffen grundsätzlich nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen, ohne deren Inhalte zu kennen. Auch zu einer Kontrolle der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Teledienstegesetz (TDG) keinesfalls verpflichtet. Ein Provider muss also die Inhalte nicht selbst überwachen. Lediglich dann, wenn er auf die rechtswidrigen Inhalte hingewiesen wird, muss er den Zugang dazu sperren. Auskünfte über Kunden, die Urheberrechtsverletzungen begehen, muss ein Provider nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht erteilen, weil er diese Urheberrechte weder selbst verletze, noch juristisch als „Gehilfe des Verletzers“ einzustufen sei. Anders entschied im Oktober letzten Jahres das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit, den die Rockgruppe Rammstein gegen einen Internetprovider angestrengt hatte (Az. 308 O 264/04). Die Hamburger Richter bejahten eine Auskunftspflicht des Providers.

Die Musikindustrie schweigt (noch)
Die sonst so redselige Musikindustrie hüllt sich derzeit offenbar in Schweigen. Beide Entscheidungen treffen sie empfindlich und unterminieren ihre derzeitige Strategie, Nutzer von Musiktauschbörsen gerichtlich zu belangen und durch hohe Schadensersatzforderungen abzuschrecken. Vermutlich werden ihre Interessenvertreter jetzt verstärkt Druck auf die Politiker ausüben, um ihren Auskunftsanspruch per zweitem Korb der Urheberrechtsnovelle doch noch gesetzlich zu verankern. Ein gesetzlich festgeschriebener Auskunftsanspruch sei „notwendiger denn je“, hatte Christian Sommer vom Vorstand der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen bereits das Münchner Urteil kommentiert. Die rotgrüne Regierungskoalition lehnt einen solchen Auskunftsanspruch von Privatleuten allerdings bisher ab.

Zurück zur News-ÜbersichtNach oben

Zurück zu den Brandneuen Lizenzen

Vorsicht Surftipps!
Ärztelatein, Falsche Viren, Film ab! Propaganda, Suppenseite, Fotografie, Frische Fische, Nachrichten, Freud, Filmfehler, Kultfilme, Boxen, Donald Duck, Musikseiten!

CD-Tipp des Monats:
Hier geht's zu den CD-Kritiken...
just books
JustBooks.de ist der Marktplatz für gebrauchte, antiquarische und vergriffene Bücher. Hier finden Sie alles: Vom antiquarischen Sammlerstück über Fach- und Studienliteratur bis hin zu Comics und Science-Fiction.
just books


Infos zu Ihrer Stadt
 
© Alfred Krüger http://www.akrue.de/