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25. Oktober 2005:

Bei eBay in der Haftungsfalle

„3 – 2 – 1 – Meins!“, so einfach geht’s im Internetauktionshaus eBay zu. Das Verkaufen sei hier kinderleicht, egal ob man nun Anfänger oder Profi sei, meint eBay. Die Verbraucherzentrale NRW ist anderer Meinung. Sie hat stichprobenartig 300 eBay-Auktionen untersucht und kommt zu dem Ergebnis: Rund zwei Drittel aller Privatverkäufer wollten bei ihren Auktionen die gesetzliche Gewährleistungspflicht ausschließen. Doch nur jedem zweiten Anbieter gelang das auch juristisch einwandfrei. Der Rest nahm es mit der juristischen Formulierung nicht sonderlich genau und müsste im Konfliktfall haften.

Gesetzliche Gewährleistungspflicht
Jeder Verkäufer einer Ware unterliegt einer gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Sie dauert bei neuen Geräten zwei Jahre und garantiert dem Käufer, dass das gekaufte Produkt fehlerfrei ist. Stellt der Käufer innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist Mängel fest, so muss der Verkäufer dafür haften. Der Käufer kann beispielsweise Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall muss der Verkäufer die mangelhafte Ware wieder zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Zu beachten ist: Wird der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf festgestellt, muss der Händler nachweisen, dass er seine Ware fehlerfrei verkauft hat. Danach liegt die Beweislast beim Käufer. Ein Recht auf Gewährleistung gibt es auch für denjenigen, der einen gebrauchten Gegenstand erstanden hat.

„Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“
So weit, so prinzipiell noch einfach. Kompliziert wird es dann, wenn die gesetzliche Gewährleistungspflicht ausgeschlossen werden soll. Gewerbliche Händler können diese Pflicht im Interesse des Konsumentenschutzes überhaupt nicht ausschließen, private Verkäufer dagegen schon – vorausgesetzt, sie wissen, wie das formaljuristisch einwandfrei vonstatten geht. Zum Ausschluss der Gewährleistung reichen beim privaten Verkäufer vier Worte aus: „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ – eine einfache Formulierung, die einem Verkäufer viel Ärger ersparen kann, wenn er sie kennt und beispielsweise beim Verkauf von Waren über eBay auch benutzt.

Viele eBayer tappen in die Haftungsfalle
Die Verbraucherzentrale NRW wollte es genauer wissen und hat stichprobenartig 300 private eBay-Auktionen untersucht. Zwei Ergebnisse lassen aufhorchen: Je teurer eine Ware, desto häufiger versuchten die Verkäufer, die Haftung für Mängel auszuschließen. 203 von den dreihundert Anbietern, die die Verbraucherschützer unter die Lupe genommen hatte, wollten sich von der Gewährleistungspflicht entbinden. Juristisch einwandfrei war der Haftungsausschluss allerdings nur bei 121 Verkäufern. Der Rest hatte Formulierungen benutzt wie „eBay ich, Versand du“, „kein Umtausch“ oder „keine Garantie, keine Rücknahme“. Solche flapsigen Formulierungen reichen jedoch nicht. „Eine Garantie gibt man freiwillig“, erklärt Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW den kleinen, aber feinen Unterschied. „Die Gewährleistung hingegen ist eine gesetzliche Pflicht.“ Die muss der Verkäufer korrekt ausschließen. Ansonsten muss er im Fall des Falles haften.

Du sollst nicht lügen…
Eine Gewährleistungspflicht gibt es nicht nur bei neuen, sondern auch bei gebrauchten Geräten. Sie dauert nur ein Jahr und kann vom privaten Verkäufer ebenfalls ausgeschlossen werden. Aber auch hier sind juristische Stolpersteine zu beachten. Die Gewährleistung kann zwar ausgeschlossen werden, doch darf der Verkäufer offenkundige Mängel seiner Ware nicht verschweigen. Verschweigt er einen Mangel, kann ihm arglistige Täuschung vorgeworfen werden. Verbraucherschützer Schröder rät deshalb allen privaten eBay-Fans, die Wahrheit über Warenmängel zu sagen und gleichzeitig die Haftung auszuschließen. Damit ist der Verkäufer immer auf der sicheren Seite.

„Man kann Gewährleistung auch googeln“
eBay selbst hüllt sich zu diesen juristischen Fragen in Schweigen. Wie lange die Gewährleistungspflichten gelten und wie man sie korrekt ausschließen kann, erfährt das eBay-Mitglied auf den Informationsseiten des Internetauktionshauses nicht. „Auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes ist es uns verboten, im Einzelfall Rechtsberatung zu leisten“, erklärt eBay-Pressesprecherin Maike Fuest. Und für den, der es ganz genau wissen will, hat sie einen heißen Tipp: „Man kann das Stichwort „Gewährleistung“ auch googeln.“

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