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23. Juli 2006:

Schlappe für "Abmahnindustrie"

Die bundesdeutsche Abmahnindustrie hat eine schwere Schlappe erlitten. In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 2. Juni 2006 hat das Landgericht Bielefeld (Az. 16 O 53/06) entschieden: Das Versenden von mehr als einhundert fast gleich lautender Abmahnungen diene der Gebührenschinderei und sei deshalb rechtswidrig. Gleichzeitig wurden zwei weitere gleich lautende Urteile (Az. 16 O 55/06 und Az. 16 O 56/06) verkündet. Professionelle Abmahner dürften es demzufolge künftig schwerer haben, die Kanzleikassen mit ihren überzogenen Abmahngebühren zu füllen.

MWSt. inklusive
Die deutsche Preisangabenverordnung soll für einen fairen Wettbewerb sorgen und zudem den Kunden schützen. Die Verordnung sieht deshalb vor, dass bei einer Ware beispielsweise immer die Endkundenpreise einschließlich Steuern genannt werden müssen. Das gilt nicht nur in der Offline-Welt, sondern selbstverständlich auch im Internet. Der Betreiber eines Online-Shops muss ferner bei jedem einzelnen Artikel auf die anfallenden Versandkosten hinweisen. Der Kunde soll damit in die Lage versetzt werden zu erkennen, was er letztlich zu bezahlen hat. Außerdem wird es ihm dadurch möglich, die Preise der verschiedenen Anbieter problemlos miteinander zu vergleichen. Überdies dient die korrekte Preisangabe natürlich auch dem fairen Wettbewerb der verschiedenen Online-Shops untereinander. Verbraucherfreundlich sind auch die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht.

Wenn Abmahner surfen
Fehlen die entsprechenden Angaben, die nach dem Fernabgabegesetz vorgeschrieben sind, oder enthalten die angegebenen Preise weder Mehrwertsteuer noch den Hinweis auf die Versandkosten, verstößt der Online-Shop-Betreiber gegen die einschlägigen Verbraucherschutz- und Wettbewerbsbestimmungen – ein Sachverhalt, den professionelle Abmahner, meist dubiose Rechtsanwaltskanzleien, gern in klingende Münze umsetzen. Sie durchstöbern das World Wide Web nach Online-Shops und mahnen ab, wo sie nur können. Die Abmahnschreiben sind dabei im Wesentlichen identisch und unterscheiden sich lediglich bei Namen und Anschrift sowie Webadresse. Auch die verlangten Abmahngebühren sind in aller Regel gleich – und entsprechend saftig.

Der Sachverhalt
Über einen solchen Abmahnfall hatte das Landgericht Bielefeld kürzlich zu entscheiden. Es ging um einen Online-Shop für Druckerzubehör. Der Betreiber hatte es versäumt, bei seinen Preisen darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuer bereits eingerechnet war. Auch die Angaben zu den Versandkosten waren nicht – wie vorgeschrieben – bei jedem einzelnen Artikel, sondern lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt. Ein konkurrierender Online-Shop witterte Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abmahnung des lästigen Konkurrenten. Der abgemahnte Shop-Besitzer sollte die übliche Unterlassungserklärung unterschreiben und zudem Anwaltskosten in Höhe von 756,09 Euro bezahlen. Grundlage war ein Streitwert von 10.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

„Rechtsmissbräuchliches Gebührenerzielungsinteresse“
Der abgemahnte Shop-Besitzer widersprach der Abmahnung und beauftragte nun seinerseits einen Rechtsanwalt mit einer Gegenabmahnung wegen missbräuchlicher Rechtsausübung. Der abgemahnte Shop-Besitzer hatte nämlich herausgefunden, dass von der fraglichen Rechtsanwaltskanzlei innerhalb weniger Tage mindestens 600 Abmahnungen zu angeblichen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung verschickt worden waren. Alle Abmahnungen hatte der konkurrierende Shop-Besitzer in Auftrag gegeben. „Inhaltlich seien die Abmahnungen im wesentlichen gleichlautend“, heißt es im Urteilstext des Bielefelder Landgerichts. Für den abgemahnten Shop-Besitzer war damit die Sache klar. Es handele sich bei seiner Abmahnung um eine von mehreren Hundert Serienabmahnungen „in Routineangelegenheiten“. Das lasse auf ein „rechtsmissbräuchliches Gebührenerzielungsinteresse“ schließen. Mit anderen Worten: Abgemahnt wurde nur, um die eigenen Kassen zu füllen.

Der Abmahner widerspricht
Der Abmahner verwahrte sich gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und machte geltend, man habe bei Mitbewerbern eben tatsächlich derartig viele Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sowie zur Impressumspflicht und zur Widerrufsbelehrung entdeckt, dass man habe handeln müssen. Allein aus einer Vielzahl von Abmahnungen in ähnlich gelagerten Fällen könne man noch nicht auf Rechtsmissbrauch schließen. Im Übrigen bestritt der abmahnende Shop-Besitzer die Zahl von 600 Abmahnschreiben.

Entscheidend ist das Motiv
Das Bielefelder Landgericht mochte sich die Position des Abmahners nicht zu eigen machen. Rechtsmissbrauch liege vor, „wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde (…) Motive verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv (…) erscheinen; ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Interessen ist dabei nicht erforderlich“. Ein wesentliches Indiz für Rechtsmissbrauch liege immer „in einem massenhaften Vorgehen (Vielzahl von Abmahnungen)“, wie im vorliegenden Fall nachgewiesen.

„Abmahnungen waren rechtsmissbräuchlich“
Rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage habe der abmahnende Shop-Besitzer zugegeben. Diese Zahl reiche laut Landgericht aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Hinzu kämen allerdings noch weitere und zwar inhaltliche Schwächen der Abmahnung. Es sei keinesfalls jeweils ein eindeutiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen geltendes Wettbewerbsrecht festzustellen gewesen. Deshalb hätte der Abmahner, wenn er sich denn wirklich in seinen Rechten beschnitten gesehen hätte, einige Fälle exemplarisch herausgreifen können, um auf diesem Wege eine gegebenenfalls sogar höchstrichterliche Klärung der strittigen Punkte bewirken zu können. Gegen Ende des Urteils werden die Richter am Bielefelder Landgericht noch einmal sehr deutlich: „Massenhaftes Vorgehen deutet (…) auf sachfremde Erwägungen hin, insbesondere in dem Sinne, dass das Verhalten darauf angelegt ist, ohne große Risiken möglichst viel an Gebühren, wie sie mit den Abmahnungen eingefordert wurden, zu erzielen.“

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/