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14. Mai 2005:

Urheberabgaben künftig auch für Drucker?

Die Druckerbranche ist empört. Schuld ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai (Az.: 4 U 20/05), wonach pauschale Urheberrechtsabgaben künftig auch für Drucker zu bezahlen sind. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), Beklagte waren Hewlett Packard und eine Reihe weiterer Druckerhersteller. Sie bestreiten, dass es sich bei Druckern um Kopiergeräte handeln könnte. Eine Pauschalabgabe, wie sie beispielsweise auf Rohlinge oder Scanner längst erhoben wird, sei bei Druckern also sachlich nicht gerechtfertigt. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) beklagt einen deutschen Sonderweg bei den Urheberabgaben und fordert den Gesetzgeber zum Handeln auf.

VG Wort will finanziellen Ausgleich für Autoren
Bereits Ende letzten Jahres hatte das Landgericht Stuttgart in einem Teilurteil festgestellt, dass auch auf Drucker eine pauschale Urheberrechtsabgabe zu bezahlen sei. Das Stuttgarter Oberlandesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Das Gericht gab den Klägern von der VG Wort in vollem Umfang Recht. Die VG Wort geht davon aus, dass Drucker vorrangig genutzt werden, um urheberrechtlich geschützte Texte für private Zwecke zu vervielfältigen. Um hier für die „betroffenen“ Autoren einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fordert sie die Erhebung einer Vergütungspauschale für jeden verkauften Drucker. Das Geld wird anschließend nach einem bestimmten Schlüssel an die Autoren bzw. Rechteinhaber verteilt. Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens war also die Frage, ob Drucker tatsächlich abgabepflichtige Kopiergeräte sind. Das Stuttgarter OLG bejahte diese Frage, die Druckerbranche sieht das natürlich völlig anders.

Sind Drucker vorrangig Kopiergeräte?
Die Druckerbranche sieht das natürlich völlig anders. Drucker seien keine Kopiergeräte, meint etwa Regine Stachelhaus, Geschäftsführerin von HP Deutschland. „Kein vernünftiger Mensch kauft sich einen Drucker, um in nennenswertem Umfang Kopien geschützter Werke anzufertigen.“ Das geltende Recht sehe nach Ansicht der Gerätehersteller nur Abgaben für Geräte vor, die vorrangig zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden. Das sei bei Druckern nicht der Fall. Ein Drucker könne erst in Verbindung mit anderen Geräten, wie etwa einem Scanner, Teil eines Kopiervorgangs werden. Auf Scanner wird aber bereits eine pauschale Abgabe erhoben.

Deutscher Sonderweg
Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder ist derselben Meinung. „Drucker sind keine Kopiergeräte und werden von den Verbrauchern nicht zu Kopierzwecken gekauft“, erklärte er und übte harte Urteilsschelte. Mit dem aktuellen Stuttgarter Urteil entferne sich Deutschland immer weiter von den Standards in Europa. Kein anderes europäisches Land belaste die Druckerhersteller mit urheberrechtlichen Abgaben. Deutschland schlage mit diesem Urteil einen Sonderweg ein, der massive Auswirkungen auf die Geräteindustrie haben werde. Wer seinen Drucker beispielsweise übers Internet im europäischen Ausland kauft, kommt um die Pauschale herum. Umsatzeinbußen seien zwangsläufig die Folge. Gleichzeitig forderte Rohleder den Gesetzgeber auf, das System der Urbebervergütung dringend dem Stand der Technik anzupassen. Es müsse darauf geachtet werden, dass für deutsche Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile entstünden. Darüber hinaus kündigte Rohleder an, dass die beklagten Druckerhersteller gegen das Stuttgarter Urteil in die Revision gehen werden. Das letzte (Richter-)Wort hat dann der Bundesgerichtshof.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/