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12. Oktober 2004:

Provider haftet bei Domainverlust

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. haftet ein Internetprovider auf Schadensersatz, wenn er den Verlust einer Kundendomain schuldhaft verursacht hat (Az. 2-8 S 83/03). Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Kosten, die anfallen, damit der Kunde seine Domain wiedererlangen kann. Grundsätzlich kann auch ein Schadensersatz wegen „Erreichbarkeitsausfall“ geltend gemacht werden. In diesem Falle muss der Geschädigte jedoch detailliert nachweisen, welcher Schaden durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist.

Der Fall
Das Landgericht Frankfurt/M. hatte über die Klage eines Rechtsanwalts zu entscheiden, der sich im Dezember 1998 über einen australischen Provider die Rechte an einer bestimmten Internetadresse gesichert hatte. Dafür hatte er damals 220 US-Dollar zahlen müssen. Am 20.3.2000 wechselte er mit seiner Domain zum beklagten Provider. Am 23.12.2002 stellte der Rechtsanwalt fest, dass seine Domain nicht mehr erreichbar war. Er reklamierte bei seinem Provider, der ihm versprach, die Angelegenheit zu regeln. Doch die Domain des Rechtsanwalts blieb weiterhin nicht erreichbar.

Provider hatte Domaingebühren nicht gezahlt
Am 22.1.2003 musste der Anwalt dann feststellen, dass die Domain auf eine amerikanische Firma übergegangen war. Ursache war, dass der beklagte Internetprovider schlichtweg vergessen hatte, die fällige Domaingebühr an die für .com-Domains zuständige Registrierungsstelle in den USA zu zahlen. Ein Domaingrabber hatte sich daraufhin die Internetadresse geschnappt und bot sie nun für 2888 Dollar zum Rückkauf an. Daraufhin verklagte der Rechtsanwalt seinen Internet Provider auf Schadensersatz.

Die Entscheidung
Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Bad Vilbel hatte die Klage des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Das Landgericht Frankfurt/M. war anderer Meinung. Die dortigen Richter gingen davon aus, dass der Internetprovider die Domain des Rechtsanwalts nicht ausreichend verwaltet und überwacht, also seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hatte. Das LG Frankfurt/M. sprach deshalb dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zu: Der Geschädigte müsse so gestellt werden, als sei der Schaden nicht eingetreten.

Die Höhe des Schadensersatzes
Das Frankfurter Landgericht sprach dem Geschädigten zunächst einen Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages zu, der nötig ist, damit der geschädigte Anwalt seine Internetadresse wieder bekommt. Der beklagte Internetprovider muss ihm also die Kosten für den Rückerwerb des Domainnamens in Höhe von 2888 Dollar ersetzen. Damit mochte sich der Rechtsanwalt allerdings noch nicht zufrieden geben. Er forderte darüber hinaus die Wiedergutmachung seines „Erreichbarkeitsausfalles“. Seine Domain sei schließlich für längere Zeit nicht erreichbar gewesen. Grundsätzlich bejahte das Landgericht Frankfurt einen solchen Anspruch. Allerdings müsse der Geschädigte im Detail nachweisen, welcher wirtschaftliche Schaden ihm entstanden sei. Der Anwalt hatte eine Zahlung von monatlich 150 Euro wegen Nichterreichbarkeit seiner Domain verlangt und diese Summe mit den Zugriffszahlen auf seine Webseite begründet. Diesen Anspruch lehnte das Landgericht Frankfurt ab. Alleine die Nennung der Zahl der Zugriffe auf die Domain sei nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende Grundlage für eine konkrete Schadensschätzung. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen.

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