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10. Juli 2005:

Private Surftouren können teuer werden

Privates Surfen am Arbeitsplatz kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung. Ob tatsächlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliege, hänge allerdings von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Damit verwies das oberste deutsche Arbeitsgericht den zu beurteilenden Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Hier wird nun u. a. geprüft, ob das Ansurfen gerade pornografischer Webseiten während der Arbeitszeit tatsächlich eine fristlose Entlassung rechtfertigen kann oder ob der betroffene Arbeitnehmer vorher zumindest hätte abgemahnt werden müssen.

Arbeitsvertragliche Pflichten verletzt
Surfen am Arbeitsplatz kann teuer werden und unter Umständen sogar zur fristlosen Entlassung führen. Dies gelte laut BAG auch dann, „wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat“. Mit einer „intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken“ verletze ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Verschärfend wirke sich aus, „wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt“ zugreife. Warum sich gerade das Ansurfen von Seiten aus dem Dunkelweb besonders negativ auswirke, ließen die obersten deutschen Arbeitsrichter allerdings im Dunkeln. Sie verwiesen den zur Entscheidung anstehenden Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls die außerordentliche Kündigung rechtfertigten.

Der Fall
Es war kurz vor Weihnachten 2002, als dem Arbeitnehmer, Schichtführer bei BASF in Ludwigshafen, die außerordentliche Kündigung ins Haus flatterte. Solche Kündigungen können immer nur dann ausgesprochen werden, wenn ein entsprechend schwer wiegender Kündigungsgrund vorliegt. Einen solchen Grund glaubte die Personalabteilung entdeckt zu haben. Der Schichtführer habe im Zeitraum von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten u. a. mit pornografischem Inhalt zugegriffen. Das habe der werkseigene Ermittlungsdienst festgestellt. Achtzehn Stunden lang habe der Schichtführer privat gesurft, davon habe er sich fünf Stunden lang auf Pornoseiten aufgehalten.

Nichts von einem Verbot gewusst
Der betroffene Arbeitnehmer wehrte sich gegen seine Kündigung und schaltete das Arbeitsgericht ein. Er räumte ein, das Internet privat genutzt zu haben – allerdings nur für rund fünf Stunden. Davon habe er allenfalls 55 bis 70 Minuten im Dunkelweb verbracht. Dass es seitens der BASF ein Verbot gegeben habe, privat zu surfen und auf pornografische Inhalte zuzugreifen, habe er nicht gewusst. Eine fristlose Kündigung sei durch sein Verhalten also keinesfalls gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen sowie das Landesarbeitsgericht hatten dem klagenden Arbeitnehmer Recht gegeben – das BAG war anderer Meinung.

Umstände des Einzelfalles prüfen
Der zweite Senat des BAG in Erfurt hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Hier muss nun geprüft werden, ob die konkreten Umstände des Einzelfalles die fristlose Kündigung gerechtfertigt haben. Insbesondere muss ermittelt werden, „in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht (als Schichtführer) verletzt hat“. Auch die dem Arbeitgeber durch die Privatnutzung des Internet entstandenen Kosten müssen nachgewiesen werden. Zudem muss die BASF beweisen, dass ihr gerade durch das Aufrufen pornografischer Webseiten ein konkreter Imageschaden entstanden ist. Alles in allem ist außerdem zu prüfen, ob die BASF den betroffenen Arbeitnehmer nicht vor der fristlosen Kündigung hätte abmahnen müssen. Der Schichtführer beruft sich nämlich darauf, von einem Verbot der privaten Internetnutzung bei BASF nichts gewusst zu haben.

„Null Toleranz“
Die BASF in Ludwigshafen findet dagegen starke Worte, wenn es um diesen Fall und die private Internetnutzung während der Arbeitszeit sowie das Ansurfen von Pornoseiten geht. „Bei der BASF gilt die klare Vorgabe: Null Toleranz bei Sexismus, Gewalt und Rassismus“, erklärte Personalchef Hans-Carsten Hansen. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, zumal die Werksleitung ihre Mitarbeiter mehrfach darüber informiert habe, dass das Internet nicht zu privaten Zwecken genutzt werden dürfe.

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