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09. August 2004:

Neue Abmahnwelle nach Gerichtsurteil?

Suchmaschinen-Spamming via HTML-Metatags ist nicht erlaubt, weil wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Essen in einer viel beachteten Entscheidung vom 26.5.2004 entschieden (AZ: 44 0 166/03). Das Urteil wurde kürzlich veröffentlicht. Es verbietet die lexikonartige Auflistung von Begriffen als Metatags, die ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang mit der fraglichen Webseite stehen. Das Urteil schließt eine Lücke in der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Suchbegriffen in HTML-Metatags. Kritiker warnen allerdings vor einer möglichen neuen Abmahnwelle.

Metatags müssen zu den Webseiteninhalten passen
Die lexikonartige Auflistung von Begriffen als HTML-Metatags, die in keinem Zusammenhang mehr mit den Inhalten der entsprechenden Internetseiten stehen, führt zu einer Manipulation der Suchmaschinen, die Metatags zum Indexieren von Webseiten benutzen. Ein derartiges Spammen stellt laut Landgericht Essen einen Verstoß gegen den § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Beklagte hatte im Quelltext seiner Webseite Hunderte von Begriffen wahllos aneinander gereiht. Mit dieser Manipulation wollte er erreichen, dass seine Webseite bei der Suche an vorderster Stelle genannt und entsprechend häufiger als andere Webseiten mit thematisch verwandten Inhalten aufgerufen würde. Der Beklagte hatte argumentiert, mit dieser Vielzahl an Begriffen sein Webseitenangebot möglichst umfassend und optimal präsentieren zu können.

Die Richter am LG Essen kennen sich offenbar aus
Die Richter am Essener Landgericht mochten einer solchen Argumentation nicht folgen. Viele der verwendeten Begriffe hätten selbst bei weiter begrifflicher Auslegung nichts mehr mit den wirklichen Webseiteninhalten zu tun. Die eigentliche Absicht des Beklagten sei es deshalb offenbar gewesen, die Suchmaschinen bzw. deren Ergebnislisten zu manipulieren, um sich gegenüber der Konkurrenz einen veritablen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. „Es besteht (…) eine Tendenz der Nutzer von Suchmaschinen, bevorzugt (…) solche Internet-Adressen aufzurufen, die von der Suchmaschine an einer der vorderen Stellen benannt werden“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Der Mitbewerber verschafft sich daher regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn er es erreichen kann, dass die Suchmaschine seine Internet-Adresse an vorderer Stelle benennt und so Kunden anlockt(…)“ – eine Urteilsbegründung, die erkennen lässt, dass den Essener Richtern im Unterschied zu manchen ihrer Richterkollegen an anderen deutschen Gerichten das Internet nicht völlig fremd ist.

Werbung oder Spam?
Die Essener Richter beschäftigten sich auch mit der Frage, ab wann Begriffe in Metatags den Tatbestand der Wettbewerbswidrigkeit erfüllen. Die verwendeten Begriffe müssten im weitesten Sinne noch einen Bezug zu den Inhalten der betreffenden Webseite aufweisen, erklärten die Richter am LG. Entsprechendes gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese „Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links“ seien. Dadurch werde es dem Webseitenbetreiber möglich, Geschäfte mit Werbepartnern seiner Webseite machen zu können.

Löst das Urteil eine neue Abmahnwelle aus?
Das neuerliche Urteil zum Thema „Zulässigkeit von Suchbegriffen in HTML-Metatags“ verbietet die Nutzung nicht themenrelevanter Begriffe in Metatags und wird deshalb allgemein begrüßt. Kritiker sehen allerdings die Gefahr, dass nun eine erneute Abmahnwelle durchs Land schwappen könnte. Webseitenbetreiber, die in ihren Metatags Begriffe nutzen, die sich nicht exakt aus den Inhalten ihrer Webseiten ableiten lassen, könnten von ihren Konkurrenten oder von „professionellen“ Abmahnvereinen verstärkt abgemahnt werden.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/