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09.Juni 2004:

BGH schränkt Linkhaftung ein

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Grundsatzurteil (Az.: ZR 317/01) die Haftung von Presseorganen für Links erheblich eingeschränkt. Danach haftet etwa eine Online-Zeitung unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann nicht für Links, wenn diese auf rechtswidrige Angebote im Web verweisen. Damit hat ein oberstes deutsches Gericht endlich bewiesen, dass es prinzipiell verstanden hat, wie das Web funktioniert.

„Schöner Wetten“
Unter der griffigen Überschrift „Schöner wetten“ hatte die Online-Ausgabe der Tageszeitung „Die Welt“ am 18. Oktober 2000 in einem Artikel über eine österreichische Unternehmerin berichtet, die im Internet Online-Glücksspiele anbietet. Solche Glücksspiele sind in der Bundesrepublik verboten. Sie dürfen auch nicht beworben werden. Im „Welt“-Artikel waren nun zwei dieser in Österreich legalen, weil lizenzierten Glückspielseiten verlinkt. Das rief den Betreiber eines legalen deutschen Wettbüros für Sportwetten auf den Plan. Er witterte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und mahnte die „Welt“ ab. Mit dem Setzen von Links habe die „Welt“ rechtswidrig für die fraglichen Glücksspielseiten geworben. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Voraussetzungen für eingeschränkte Haftung
Der BGH sieht das in seinem Urteil vom 1. April 2004 ein wenig anders. Demnach haften Presseorgane selbst dann nicht für Links, wenn sie auf rechtswidrige Angebote im World Wide Web verweisen. Voraussetzung ist allerdings erstens, dass die fraglichen Links den redaktionellen Inhalt ergänzen und ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt wurden. Zweitens darf der Inhalt der verlinkten Seiten nicht eindeutig als strafbar zu erkennen sein. Zwar könne das Setzen von Links im fraglichen Artikel den Wettbewerb der Online-Glücksspielseiten sehr wohl fördern. Das habe aber eindeutig nicht in der Absicht der „Welt“ bzw. ihrer Redakteure gelegen.

„Keine zu strengen Anforderungen“ an die Prüfungspflicht
Auch eine so genante Störerhaftung schloss der BGH aus. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung hätten die „Welt“ bzw. der Axel Springer Verlag, der für die Online-Ausgabe der „Welt“ presserechtlich verantwortlich zeichnet, haften müssen, wenn die Redakteure „willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung“ des Klägers mitgewirkt hätten. Das aber schloss der BGH in seinem Urteil aus. Die „Welt“-Redakteure hätten weder beim Setzen der fraglichen Links noch während der Zeit, in der diese Links online waren, zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit dürften an die Prüfungspflichten ohnehin keine „zu strengen Anforderungen“ gestellt werden, erklärte das Gericht. Außerdem habe sich die „Welt“ keinesfalls die Inhalte des verlinkten Internetauftritts zu Eigen gemacht, sondern mit den Links lediglich den redaktionellen Artikel ergänzt.

Der BGH hat das Web verstanden
Seinem Wortlaut nach bezieht sich das nun ergangene BGH-Urteil lediglich auf Online-Presseorgane, nicht jedoch auf andere Webseiten. Doch lassen sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs durchaus auch auf andere Webseiten übertragen. Für letztere ergibt sich nunmehr, dass deren Betreiber nur dann für das Setzen von Links zu rechtswidrigen Seiten haften, wenn die verlinkten Inhalte auf den ersten Blick eindeutig als strafbar zu erkennen sind. Bei der Bewertung der Frage, ob diese Prüfungspflichten befolgt wurden, sei zudem zu berücksichtigen, dass „die sinnvolle Nutzung des Web ohne den Einsatz von Links zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre“ – eine höchstrichterliche Begründung, die zeigt, dass die zuständigen BGH-Richter anders etwa als ihre Kollegen vom Landgericht Hamburg die Grundprinzipien des Web verstanden haben.

Disclaimer rechtlich äußerst fragwürdig
Das Landgericht Hamburg hatte am 12. Mai 1998 entschieden, dass Webseitenbetreiber die Inhalte von verlinkten Seiten gegebenenfalls mitzuverantworten hätten. Dieses Urteil führte dazu, dass auf vielen Webseiten pauschale Disclaimer verwendet wurden, mit denen sich die Webseitenbetreiber von den verlinkten Inhalten distanzieren. Mit einer solchen pauschalen Distanzierung wähnen sich Webmaster aus dem Schneider – zu Unrecht, wie Juristen meinen. Denn die Verwendung eines Disclaimers auf einer Webseite zeige gerade, dass dem Betreiber die Möglichkeit offenbar bekannt war, dass seine Links auf strafrechtlich relevante Inhalte verweisen könnten. Pauschale Haftungsausschlüsse hätten auf professionellen Webseiten deshalb nichts zu suchen, meint etwa der Hannoveraner Rechtsanwalt Joerg Heidrich, Experte für Online-Recht und Justiziar im Heise Zeitschriften Verlag.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/