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08. Juni 2006:

Zypries will Abmahnkosten deckeln

Abmahnungen können reichlich teuer werden. Das wissen nicht nur Webseitenbetreiber oder Tauschbörsennutzer, die von Abmahnwellen der bundesdeutschen Musikindustrie überschwemmt wurden. Das hat sich mittlerweile sogar bis zum Bundesjustizministerium herumgesprochen. Nach dem viel zu raschen Ableben der Bagatellklausel für Tauschbörsennutzer plant Bundesjustizministerin Brigitte Zypries nun offenbar eine Deckelung der Abmahnkosten insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen. Ihr Ziel: Der Streitwert wird begrenzt, 50 bis 100 Euro Abmahngebühren sind genug. Möglicherweise wird diese Kostendeckelung im Rahmen des geplanten Zweiten Korbs der Urheberrechtsnovelle gesetzlich abgesichert.

Heute schon abgemahnt?
Abmahnungen sind für manche Anwaltskanzleien ein gutes Geschäft und für die Betroffenen in vielen Fällen eine finanzielle Katastrophe. Gebühren von etlichen Tausend Euro sind keine Seltenheit. Sie sind vom Streitwert abhängig und werden mit dem Aufwand begründet, den die Abmahn-Kanzlei mit der Abmahnung gehabt habe, erscheinen aber insbesondere dann als völlig überhöht, wenn die Abmahnungen in Form von Serienbriefen an Tausende Bürger gleichzeitig verschickt werden. Das hat mittlerweile sogar Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erkannt. In ihrem Grußwort zum 57. Deutschen Anwaltstag in Köln griff sie dieses leidige Thema auf.

Auswüchse in der Abmahnpraxis
Abmahnungen etwa bei Urheberrechtsverletzungen seien grundsätzlich ein geeignetes Mittel und ein wichtiges Instrument, mit dem sich der Geschädigte gegen die nichtgewerbliche Verletzung seiner Rechte wehren könne, meinte Frau Zypries vor den versammelten Rechtsanwälten und ihren Standesvertretern. Auch sei es völlig in Ordnung, „dass die Kosten von demjenigen getragen werden, der das Recht verletzt hat“, erklärte Zypries. In letzter Zeit habe man jedoch Auswüchse dieser Abmahnpraxis festgestellt. So sei es gar keine Seltenheit, dass für die einmalige Verletzung eines Urheberrechts eine Abmahnung mit einer zuweilen sogar vierstelligen Anwaltsrechnung verschickt werde. Zypries nennt als Beispiele ein 15jähriges Mädchen, das ein Foto ihrer Lieblings-Popgruppe auf ihrer Homepage eingestellt hat – oder den Vorsitzenden eines Sportvereins, der einen kleinen Stadtplan-Ausschnitt für den Weg zum Sportplatz ins Internet stellt. „Und wenn ich dann noch höre, dass eine Anwaltskanzlei täglich bei den Betroffenen anruft, um die Geldforderung einzutreiben, dann muss ich Ihnen ganz klar sagen: Ein solches Verhalten kann nicht akzeptiert werden!“ Nötigung nannte Frau Zypries dieses Verhalten nicht.

50 bis 100 Euro sind genug
Den deutlichen Worten sollen offenbar auch deutliche Tate folgen. Frau Zypries gab bekannt, dass der Gegenstandswert bei Abmahnungen wegen nichtgewerblicher Urheberrechtsverletzungen künftig präzisier geregelt und auch gedeckelt werde: „Einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dürfen nicht mehr als 50 bis 100 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen“, gab Zypries den Rahmen vor. Außerdem forderte sie die Anwälte zur Selbstkontrolle auf. In Missbrauchsfällen müsse gegebenenfalls mit den Mitteln des Berufsrechts eingeschritten, sprich: die zuständige Anwaltskammer eingeschaltet werden. „Das sind Sie der überwältigenden Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen schuldig, die ihren Beruf einwandfrei ausüben“, fügte die Bundesjustizministerin hinzu.

Statt Bagatellklausel Deckelung der Abmahnkosten
Etwas präziser als Frau Zypries auf dem Anwaltstag wurde kürzlich ihr Pressesprecher Ulf Gerder. Das Bundesjustizministerium erwäge, „den Gegenstandswert für die erste Abmahnung bei nichtgewerblichen Urheberrechtsverletzungen gesetzlich zu ‚deckeln’“. Der regelmäßige Streitwert werde auf rund 1000 Euro festgeschrieben. Nach diesem Wert würden sich dann die fälligen Gebühren berechnen – in der Regel zwischen 90 und 150 Euro. Wichtig sei außerdem, dass sich der Verbraucher gegen eine Abmahnung wehren und verteidigen könne. Niedrige Kosten würden dies beflügeln. Wann mit einer gesetzlichen Neureglung der Abmahnkosten zu rechnen ist, steht noch nicht fest. Rechtsexperten gehen allerdings davon aus, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle auch die leidige Abmahnkostenproblematik in Gesetzesnormen gegossen wird, wenn Frau Zypries nicht wieder – wie bei der von ihr zunächst favorisierten Bagatellklausel für Tauschbörsennutzer – einen peinlichen Rückzieher macht.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/